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Der VöV weist hier auf ein Urteil betreffend Entschädigungsanspruch bei Herausgabe von Aufzeichnungen einer Überwachungskamera hin, da der Sachverhalt auch andere Transportunternehmen betreffen könnte.
Gemäss einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen vom 2. August 2021 (SBE.2021.23), kann ein Transportunternehmen (vorliegend die RVBW) eine Entschädigung verlangen, wenn es von der Staatsanwaltschaft aufgefordert wird, Aufzeichnungen einer Überwachungskamera herauszugeben. Konkret ging es um eine Entschädigung von CHF 250. Da das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde nicht eintrat, ist dieser nun rechtskräftig.
Fazit für die Transportunternehmen: Wenn Behörden und Gerichte anlässlich eines Strafverfahrens von einem Transportunternehmen die unentgeltliche Herausgabe von Aufzeichnungen einer Überwachungskamera verlangen, kann es sich dagegen – unter Verweis auf das hier erwähnte Urteil – zur Wehr setzen und eine Entschädigung für die ihm entstandenen Kosten verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Transportunternehmen am Strafverfahren weder als beschuldigte Person noch als Privatklägerschaft beteiligt ist.