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Das Datenschutzrecht ist derzeit stark im Umbruch. Auf nationaler Ebene ist die Revision des Datenschutzgesetzes des Bundes (DSG) im Gange. Auf europäischer Ebene gelten bereits ab seit 25. Mai 2018 die Vorschriften der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Was im Zusammenhang mit der EU-DSGVO auf den ersten Blick erstaunen mag: Obwohl die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, erstreckt sich ihr Geltungsbereich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Unternehmen, die hierzulande Personendaten verarbeiten. Deshalb sind Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, gerade auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs, gut beraten, die Augen vor den neuen Vorschriften nicht zu verschliessen.
Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, bestimmt sich die Zulässigkeit der Verarbeitung – auch nach dem 25. Mai 2018 – grundsätzlich nach dem schweizerischen Datenschutzgesetz. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Anders als das geltende Datenschutzgesetz des Bundes (DSG) verbietet die EU-DSGVO die Verarbeitung von Personendaten; die Rede ist vom Verbotsprinzip (Art. 6 EU-DSGVO). Dieses Verbot ist aber nicht absolut. Vielmehr sieht die EU-DSGVO selbst Ausnahmen und damit Konstellationen vor, in denen eine Verarbeitung von Personendaten rechtmässig erfolgen kann (sogenannter Erlaubnisvorbehalt). Rechtmässig ist eine Verarbeitung beispielsweise in jenen Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung «ihrer» Personendaten gibt. Da erhält die EU-DSGVO auch Angaben darüber, wie eine solche Einwilligung ausgestaltet sein muss, um rechtlich gültig zu sein (Art. 7 EU-DSGVO). Vorangekreuzte Kästchen gelten beispielsweise nicht als gültige Einwilligung. Eine Verarbeitung von Personendaten ist nebst den Fällen der Einwilligung auch rechtmässig, wenn sie «für die Erfüllung eines Vertrags», zur «Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung», zum Schutz «lebenswichtiger Interessen» oder «für die Wahrnehmung einer Aufgabe» erforderlich ist, «die im öffentlichen Interesse liegt». Schliesslich können auch die «berechtigten Interessen» eines Unternehmens dazu führen, dass eine Verarbeitung von Personendaten rechtmässig ist. Dabei dürfen aber die Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung der Daten die Interessen der betroffenen Person am Schutz ihrer Daten nicht überwiegen. Im Einzelnen bleibt abzuwarten, in welche Richtung die Aufsichtsbehörden eine Praxis entwickeln, um die zahlreichen abstrakten Begriffe, wie sie die EU-DSGVO enthält, zu schärfen. Weitreichende Pflichten für Unternehmen Von der EU-DSGVO betroffene Unternehmen werden zahlreiche Verhaltenspflichten auferlegt. Bereits erwähnt wurde, dass spezifische Anforderungen an die Einwilligung gemacht werden. Weitere wichtige Pflichten bestehen in folgenden Bereichen:
Mögliche Sanktionen Für Verstösse gegen die Vorschriften der EU-DSGVO sind Geldbussen bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des gesamten, weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr möglich. Ob und inwieweit die Aufsichtsbehörden diesen Rahmen ausschöpfen werden, ist derzeit kaum abschätzbar. Nebst aufsichtsrechtlichen Sanktionen enthält die EU-DSGVO auch eine Bestimmung über die zivilrechtliche Haftung für den Fall, dass einer Person wegen eines Verstosses gegen die EU-DSGVO Schaden entsteht (Art. 82 EU-DSGVO). Spezifische Fragen im Umfeld des öffentlichen Verkehrs Der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) verfolgt die Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes weiterhin eng, um seine Mitglieder auf branchenspezifische Besonderheiten hinweisen zu können. Im Auge behält der VöV zum einen die Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene, daneben aber auch die laufende Revision des Datenschutzgesetzes des Bundes. Stellen sich in Ihrem Unternehmen mit Blick auf die neue EU-DSGVO Fragen, die spezifisch den öffentlichen Verkehr betreffen? Dann senden Sie diese an recht@voev.ch. Die Anzahl und Art der eingehenden Fragen werden ausschlaggebend sein für den Entscheid des VöV, in welcher Form er seine Mitglieder sinnvollerweise weiter unterstützen kann. Text der EU-DSGVO KMU-Portal des Bundes EDÖB: Die EU-Datenschutzgrundverordnung und ihre Auswirkungen auf die Schweiz Datenschutz Self Assessment Tool (DSAT) zur Selbstbeurteilung der Datenschutz-Compliance durch Unternehmen |