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Service > Newsletter > eVoyage > Archiv > 3-2016 > BVG-Entscheid zur Informationspflicht der TU

BVG-Entscheid zur Informationspflicht der TU

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen wichtigen Entscheid für die Transportunternehmen bezüglich der mit der Beförderungspflicht verbundenen Informationspflicht gefällt. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid, dass die öV-Benutzerinnen und -Benutzer zum heutigen Zeitpunkt ausreichend über die Zahlungsmöglichkeiten informiert werden und keine zusätzlichen Massnahmen durch das Personal nötig sind.
In einem konkreten Fall sei auf die Möglichkeit, dass man per SMS einen Fahrausweis kaufen könne, mit einem Kleber auf den Automaten ausreichend aufmerksam gemacht worden. Ausserdem sind auch die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten ausreichend, die den Kundinnen und Kunden zur Verfügung stehen. Das Personal habe keine zusätzliche Informationspflicht, über die Zahlungsmöglichkeiten Auskunft zu geben. Eine Ausnahme bildeten lediglich diejenigen Fälle, bei denen der Fahrausweis im Fahrzeug gekauft werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnt ausserdem die Forderung des Bundesamts für Verkehr (BAV) ab, dass die öV-Benutzerinnen und -Benutzer die Möglichkeit haben müssen, mit einer Zehnfrankennote zu bezahlen. Jedes Transportunternehmen kann über die von ihm angebotenen Zahlungsmöglichkeiten selber entscheiden.
 

Verletzung der Zurückhaltungspflicht und der Autonomie der TU durch das BAV

Das Bundesverwaltungsgericht hält ebenfalls fest, dass das BAV mit dem Entscheid vom
27. Januar 2015 die Autonomie der Transportunternehmen unzulässig beschränkt hat, indem es die Art und Weise, wie die Unternehmen ihre Kundinnen und Kunden zu informieren haben, kritisiert hat. Diese Entscheidung lässt den Schluss zu, dass Transportunternehmen einen erheblichen Freiraum besitzen in Bezug auf ihre Funktionsweise im Allgemeinen sowie in Bezug auf die Wahl der Mittel zur Kundeninformation über die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten.