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Service > Newsletter > eVoyage > Archiv > 4-2017 > Entscheid des Bundesgerichts zum Öffentlichkeitsprinzip

Entscheid des Bundesgerichts zum Öffentlichkeitsprinzip

Zuhanden der NEDB werden von den schweizerischen Transportunternehmen sowohl freiwillig als auch verpflichtend Meldungen zu Störungen und Ereignissen aller Art im öffentlichen Verkehr der Schweiz getätigt (zum Beispiel Signallicht-Missachtungen, Suizidfälle, Unfälle usw.). Die NEDB stellt ein wichtiges Mittel der Aufsichtstätigkeit des BAV dar. Die Datenbank dient aber auch der Sicherheit des öV Schweiz: Indem freiwillig Meldungen zu Ereignissen und Störungen gemacht werden, ohne dass diese an die Öffentlichkeit gelangen, kann entsprechend darauf reagiert werden.

Das BAV stellte sich auf den Standpunkt, dass, falls solche Meldungen regelmässig auch an die Öffentlichkeit gelangen, möglicherweise kaum mehr Meldungen freiwillig gemacht werden. Es würden lediglich noch die obligatorischen Meldungen in die NEDB eingespeist. Dadurch würde ein grosses Wissen über Störungen und andere Ereignisse verloren gehen.

Das BGer hat mit seinem Entscheid festgelegt, dass das BAV sämtliche Daten der Schweizer Transportunternehmen, also auch die Meldungen betreffend Gefährdungen und Störungen, in nicht anonymisierter Form herausgeben müsse. Das BGer anerkennt zwar, dass die Sicherheit im öffentlichen Verkehr durchaus ein öffentliches Interesse darstellt. Dies könnte unter Umständen einer Herausgabe von Daten aus der NEDB entgegenstehen. Vorliegend hat das BGer jedoch die Befürchtungen des BAV, dass dieses seine Aufsichtstätigkeit nicht mehr vollständig wahrnehmen könne, im Falle einer solchen Herausgabe nicht geteilt.

Gemäss BAV sei nun im Rahmen der Vorlage zur Organisation der Bahninfrastruktur (OBI) im Parlament zu entscheiden, ob der Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entsprechend angepasst werden soll. Damit ist zu prüfen und ebenfalls zu entscheiden, ob den Sicherheitsinteressen des öV Schweiz ein höheres Gewicht beigemessen werden soll.