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Beiträge der öffentlichen Hand gelten für die Mehrwertsteuer nicht als steuerbares Entgelt. Dies führt für die Empfänger solcher Beiträge wie beispielsweise konzessionierte Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen zu einer anteilsmässigen Vorsteuerabzugskürzung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung vereinbart dafür einen Pauschalsatz, der laufend überprüft und angepasst wird.
Die letzte Auswertung von 44 abgeltungsberechtigten Unternehmen ergab einen neuen Satz von 3,4 Prozent. Für die Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung sind nur die erhaltenen Betriebsbeiträge und Darlehenserlasse mit dem Pauschalsatz von 3,4 Prozent zu multiplizieren. Vorsteuerkürzungen für Zinsvorteile auf Darlehen zu Vorzugskonditionen und die Mineralölsteuer-Rückerstattung sind mit der Anwendung des Pauschalsatzes abgegolten. Zur Anwendung kommt der Pauschalsatz ab 1. Januar 2020, er gilt bis am 31. Dezember 2023. |