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Service > Newsletter > eVoyage > Archiv > 3-2020 > Die öV-Covid-19-Vorlage

Die öV-Covid-19-Vorlage

 Klar ist allerdings: Neben Bund, Kantonen und Gemeinden müssen sich auch die Transportunternehmen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den erwarteten Defiziten beteiligen.

Für die einzelnen Sparten sind konkret folgende Massnahmen vorgesehen:

  • Im Regionalen Personenverkehr (RPV) decken der Bund und die Kantone die Defizite, die in der Jahresrechnung 2020 ausgewiesen werden. Gleichzeitig müssen sich die Transportunternehmen (TU) mit der Auflösung ihrer zweckgebundenen Spezialreserven an den Kosten beteiligen.
  • Im alpenquerenden Güterverkehr wird der Abbau bei den Abgeltungen im kombinierten Güterverkehr für die Jahre 2020 und 2021 ausgesetzt. Im übrigen Schienengüterverkehr und bei anderen für die Verlagerung wichtigen Unternehmen sollen die Einnahmenausfälle mit einem einmaligen Beitrag kompensiert werden.
  • Im Ortsverkehr übernimmt der Bund einen Drittel der Covid-19-bedingten Ausfälle. Wie beim RPV erfolgt die Abgeltung aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.
  • Touristischer Verkehr: Touristische Angebote werden ebenfalls vom Bund mit 80 Prozent des Beitrags des Kantons unterstützt, sofern sich die Kantone an den Ausfällen im touristischen Verkehr beteiligen.
  • Und schliesslich kann auch der Autoverlad in den Jahren 2020 und 2021 mit à fonds perdu-Beiträgen unterstützt werden.

Klar ist dabei: Unterstützungen im Güterverkehr, im touristischen Verkehr und beim Autoverlad werden nur dann gewährt, wenn die Transportunternehmen in den Jahren 2020 und 2021 keine Dividenden ausschütten.