Alter Browser
Stellenbörse

Stellenbörse

Offene Stellen von Transportunternehmen.

Weiter
Close
Newsletter

VöV NEWS abonnieren (öffentlich)

Aktuelles, Stellungnahmen, Fakten

 
 

VöV INSIDE abonnieren (öffentlich)

Fachinfo Bus, RPV/OV, Cargo, T.V., Bildung, HR, Finanzen

 
 

RTE NEWS abonnieren (öffentlich)

Fachinfo zum «Regelwerk Technik Eisenbahn RTE»

 
 

TECH NEWS (für VöV-Mitglieder)

Fachinfos Technik und Betrieb Eisenbahn

Sie haben bereits ein Benutzerkonto?
Bitte melden Sie sich zuerst an .

 

 

Zu den Newslettern

VöV NEWS
VöV INSIDE
TECH NEWS
RTE NEWS

 

Close
bls
EngadinBus
MGB
LTB
RhB - PAG
BDB
MOB
Service > Newsletter > eVoyage > Archiv > 4-2017 > Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV)

Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV)

Zunächst hat die tripartite Kommission – eine Delegation im Auftrag der Eidgenössischen AZG-Kommission mit Vertretern der Transportunternehmen, der Gewerkschaften und des BAV – von November 2015 bis Februar 2017 in intensiven Verhandlungen an der Revision gearbeitet. Sämtliche Vorschläge wurden parallel dazu in der Arbeitsgruppe Strategie AZG von VöV und SBS diskutiert. Die Entwürfe wurden anschliessend von der Eidgenössischen AZG-Kommission zu Handen des BAV verabschiedet. Nach der bundesverwaltungsinternen Ämterkonsultation liegt nun der Entwurf zur Vernehmlassung vor.

Die Vernehmlassungsantwort des VöV stützt sich auf die Beurteilung durch die breit abgestützte Arbeitsgruppe Strategie AZG von VöV und SBS. Der VöV begrüsst die mit dem Entwurf der AZGV vorgesehenen Änderungen, mit welchen eine Anpassung an heutige Gegebenheiten erreicht werden soll. Einzelne Punkte sollen noch angepasst werden.

Die Änderungen in AZG und AZGV werden die betroffenen Unternehmen in organisatorischer Hinsicht vor grosse Aufgaben stellen. Nach aktueller Planung werden das revidierte AZG und die AZGV auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2018 in Kraft treten. Der VöV erwartet, dass die Arbeiten an der Verordnung nach dem Abschluss der Vernehmlassung zügig vorangetrieben werden können, damit für Anpassungen der Betriebsorganisation und dergleichen ausreichend Vorlaufzeit verbleibt.