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Medien > Nach dem Klimaschutzgesetz ist vor dem CO2-Gesetz

Nach dem Klimaschutzgesetz ist vor dem CO2-Gesetz

Grosse Genugtuung herrschte beim VöV nach dem deutlichen Ja zum Klimaschutzgesetz. Denn dieses «JA» ist auch ein erster wichtiger Schritt in Richtung CO2-freie Mobilität. Obwohl im Klimaschutzgesetz «nur» Ziele festgelegt werden, stellt es doch die Basis für weitere Erlasse dar. Eine entscheidende Vorlage behandelt der Ständerat schon im Herbst: Die Revision des CO2-Gesetzes.

Mit dem CO2-Gesetz wird es konkret: So enthält das neue CO2-Gesetz zahlreiche sinnvolle Fördermassnahmen, von denen auch der öV profitieren kann. Das sind die wichtigsten Punkte der Vorlage:

  • Für die Unterstützung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene (inkl. Nachtzüge) sollen pro Jahr (und bis 2030) maximal 30 Millionen Franken zur Verfügung stehen.
  • Im Strassen-öV soll der Bund zur Förderung von umweltfreundlichen Antrieben in der konzessionierten Personenbeförderung Beiträge von höchstens 47 Mio. Franken pro Jahr an die Beschaffung von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb und an die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb ausrichten. Der Umfang der Förderung beträgt im Regionalen Personenverkehr (RPV) 75 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel, im Ortsverkehr und im touristischen Verkehr 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel. Obwohl von «elektrischem Antrieb» gesprochen wird, ist die Unterstützung technologieneutral. 
  • Beim konzessionierten Personenverkehr geht es um den Wegfall der Mineralölsteuerrückerstattung. Heute ist dieser auf der Strasse wie auf Gewässern von der Mineralölsteuer befreit. Der Artikel, der diese Befreiung heute vorsieht, soll auf den 1. Januar 2026 ersatzlos gestrichen werden. Dieser frühe Zeitpunkt ist für den VöV kritisch, er setzt sich dafür ein, dass erstens die Bestimmung für den Strassen-öV erst später aufgehoben wird und, dass zweitens die Schifffahrt weiter von der Mineralölsteuerpflicht ausgenommen bleiben wird.