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Fachinfo zum «Regelwerk Technik Eisenbahn RTE»
Fachinfos Technik und Betrieb Eisenbahn
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Der öffentliche Personenverkehr umfasst Angebote mit Bahn, Tram, Bus, Schiff und Seilbahnen, die gemäss einem definierten Fahrplan durchgeführt werden. Grundsätzlich hat der Bund das ausschliessliche Recht, Reisende zu befördern. Für die gewerbsmässige Personenbeförderung erteilt er den Transportunternehmen Konzessionen.
Die Personenbeförderung sowie die Nutzung der dafür vorgesehenen Anlagen und Fahrzeuge werden im Personenbeförderungsgesetz (PBG) und der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) geregelt. Das PBG enthält u.a. Regelungen betreffend die Grundpflichten der Unternehmen sowie den Transportvertrag. Zu den Grundpflichten gehören die Transport-, Fahrplan-, Betriebs-, Tarif- und Informationspflicht sowie die Pflicht zum Anbieten eines direkten Verkehrs im Fern-, Regional- und Ortsverkehr.
Der Ortsverkehr garantiert die Feinerschliessung im Nahbereich und wird von den Gemeinden und Kantonen bestellt sowie finanziell unterstützt. Er besteht in der Regel aus Linien, die nicht mehr als 1,5 km vom nächstgelegenen Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs entfernt sind.
Als regionaler Personenverkehr wird jener Teil des öffentlichen Verkehrs bezeichnet, welcher die Grunderschliessung sämtlicher Regionen mit Bahnen und Bussen, in einigen Fällen auch per Schiff oder Seilbahn, sicherstellt. Eine Erschliessungsfunktion ist gegeben, wenn eine Linie ganzjährig verkehrt und Ortschaften bedient, in denen das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen. Die Transportunternehmen erhalten vom Bund und den Kantonen Abgeltungen für das von den Gemeinwesen gemeinsam bestellte Angebot des regionalen Personenverkehrs. Die Abgeltungen umfassen die Entschädigung der ungedeckten Kosten eines bestellten Leistungsangebots.
Das Fernverkehrsnetz umfasst den nationalen Verkehr zwischen grösseren Orten und Städten, welcher in der Regel mit Intercity- und Interregio-Zügen bedient wird. Der Fernverkehr wird weder vom Bund noch von den Kantonen bestellt und ist eigenwirtschaftlich zu betreiben.
Der Begriff Freizeit- und Tourismusverkehr bezeichnet das Transportangebot für Reisen, die aufgrund von Freizeitaktivitäten unternommen werden, unabhängig des gewählten Transportmittels. Unter Freizeit- und Tourismusverkehr versteht man Reisen in Verbindung mit dem temporären Aufenthalt an Orten, die ausserhalb des alltäglichen Umfelds liegen. Angebote des Freizeit- und Tourismusverkehrs werden sowohl von inländischen als auch von ausländischen Gästen in Anspruch genommen. Auch der touristische Verkehr ist eigenwirtschaftlich zu betreiben.
Als Schienengüterverkehr bezeichnet man die Beförderung von Gütern auf dem Schweizer Schienennetz. Die Bahn spielt beim Güterverkehr eine wichtige Rolle. Beim Transport durch die Alpen hat sie einen Marktanteil von rund 70 Prozent und beim Binnen-, Import- und Exportverkehr rund einen Viertel. Durch die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen sollen die Angebote im Schienengüterverkehr eigenwirtschaftlich betrieben werden können (für weitergehende Informationen vgl. die Ausführungen des Bundesamtes für Verkehr: Güterverkehr).
Unter Schieneninfrastruktur versteht man ortsfeste Anlagen und Einrichtungen, die für die Erbringung von Transportleistungen notwendig sind (bspw. Geleise, Streckenausrüstungen, elektrische Anlagen, Sicherungsanlagen, Bahnhöfe). Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt gemäss Art. 5 des Eisenbahngesetzes eine Konzession, in welcher das Transportunternehmen berechtigt und verpflichtet wird, die Infrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu bauen und zu betreiben.