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Fachinfo zum «Regelwerk Technik Eisenbahn RTE»
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Gestützt auf den Art. 33 Abs. 2 PBG und Art. 24-26 ARPV können Bund und Kantone mit den Transportunternehmen mehrjährige Zielvereinbarungen abschliessen. Die Zielvereinbarungen sind vordergründig ein Instrument der Besteller. Es lohnt sich aber für Transportunternehmen, sich aktiv in den Prozess einzubringen. Basierend auf den bisherigen Erfahrungen hat die Kommission Finanzen des VöV ein Dokument mit Handlungsempfehlungen für Transportunternehmen erarbeitet.
Mit den Zielvereinbarungen soll die Steuerung seitens Besteller gestärkt werden, da sie über einen längeren Zeithorizont als die Angebotsvereinbarungen abgeschlossen werden können. Sie kann die Qualität, die Quantität oder die Verbesserung der Effizienz zum Ziel haben. Es ist auch möglich, den Status Quo als Ziel festzulegen. Der Lead liegt grundsätzlich beim federführenden Kanton, welcher in Absprache mit dem Bundesamt für Verkehr über Form und Inhalt entscheidet.
Mittlerweile haben verschiedene Kantone von diesem Instrument Gebrauch gemacht. Der Zielvereinbarung kommt auch im Rahmen der Reform des Regionalen Personenverkehrs eine bedeutende Rolle zu. Sie soll konsequent in allen Kantonen und mit gesamtschweizerisch festzulegenden Mindestinhalten eingeführt werden.
Die Kommisison Finanzen des VöV hat im Dokument «Zielvereinbarungen RPV» Handlungsempfehlungen zusammengestellt. Anhand bisheriger Erfahrungen werden Chancen und Risiken für die Transportunternehmen im Zielvereinbarungsprozess aufgezeigt. Ziel ist es, die Transportunternehmen beim Abschluss einer Zielvereinbarung zu unterstützen.
Zielvereinbarungen RPV – Empfehlungen für Transportunternehmen