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Unterstützungsmassnahmen im Rahmen von Covid-19 gelten bei der MWST als Subvention, welche zwar nicht zu versteuern sind, aber grundsätzlich zu Vorsteuerkürzungen führen. Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat dies zunächst auch so gehandhabt. Am 8. Mai 2021 hat die ESTV eine neue Praxis auf ihrer Website publiziert.
Sie verzichtet auf die Vorsteuerkürzungen, was zu begrüssen ist. Bereits in den MWST-Abrechnungen deklarierte Vorsteuerkürzungen können von der ESTV mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnungen zurückgefordert werden.
In der öV-Branche kann in der Regel die Vorsteuerkürzung auf die Beitragszahlenden (Bund, Kantone oder Gemeinden) überwälzt werden. Deshalb ist nun zu prüfen, ob Unternehmen des öV bereits Zahlungen erhalten haben und ob dabei die Vorsteuerkürzungen durch die öffentliche Hand auch ausbezahlt wurde. Betroffenen Unternehmen sei empfohlen, mit den Beitragszahlenden Kontakt aufzunehmen und zu prüfen, ob die Vorsteuerkürzungen an die öffentliche Hand zurück zu zahlen sind.
Den genauen Text dazu finden Sie auf der Homepage der ESTV (Massnahmen aufgrund des Coronavirus (admin.ch); und dort « Haben Unterstützungs- und Förderungsbeiträge durch die öffentliche Hand im Rahmen der Covid-19-Epidemie mehrwertsteuerliche Folgen?» anwählen. Dort steht:
Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.
Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung (Art. 72 MWSTG) rückgängig gemacht werden.
Bei Unsicherheiten hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Beurteilung von Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie können sich mehrwertsteuerpflichtige Personen und Verwaltungseinheiten an den Auskunftsdienst der Hauptabteilung Mehrwertsteuer wenden und den Sachverhalt durch unsere Mitarbeitenden klären lassen. Das Kontaktformular für elektronische Anfragen ist unter folgendem Internet-Link abrufbar: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/kontaktformulare/kontakt-mehrwertsteuer1.html