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Service > Newsletter > VöV NEWS > Archiv > 1-2022 – Mitgliederinfo für Führungskräfte > Das sagt der VöV zum neuen CO2-Gesetz

Das sagt der VöV zum neuen CO2-Gesetz

In seiner Vernehmlassungs-Stellungnahme zum neuen CO2-Gesetz begrüsst der VöV die rasche Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs, denn für den VöV ist die Erreichung der Klimaziele ein grosses Anliegen. Inhaltlich hat der VöV einige Forderungen und Vorschläge eingereicht.

Der VöV begrüsst, dass der Bund die Umstellung beim Strassen-öV auf umweltfreundliche Antriebe (technologieneutral und ohne Einschränkung auf einzelne Einsatzbereiche im RPV, Orts- und touristischen Verkehr) unterstützen will. Den Vorschlag, dies mit jährlich nur 15 Mio. Franken zu unterstützen, lehnt der VöV als viel zu wenig ab. Denn gleichzeitig soll die Befreiung des Strassen-öV von der Mineralölsteuerpflicht sofort aufgehoben werden. Der unterbreitete Vorschlag zur Förderung umweltfreundlicher Busse ist damit bei einer summarischen Betrachtung unter dem Strich keine, denn es besteht ein grosses Ungleichgewicht: Die Summe der wegfallenden Mineralölsteuerbefreiung ist um ein x-faches höher als die geplante direkte Unterstützung. Dies ist kontraproduktiv und führt zu einer massiven Verteuerung des öV.

Der VöV hat eine Alternative

Der VöV schlägt deshalb ein Alternativmodell vor: Hauptpunkt ist darin, dass der Bund pro Inbetriebnahme eines neuen Busses mit umweltfreundlichem Antrieb einen Pauschalbeitrag im Sinne einer Anschubfinanzierung ausrichtet. Die Abschaffung von der Befreiung des öV von Mineralölsteuerpflicht unterstützt der VöV grundsätzlich, sie soll jedoch zeitlich gestaffelt bis 2030 erfolgen. Zudem verlangt der VöV auch für die Umstellung von Rangierlokomotiven und Schiffen im öV auf umweltfreundliche Antriebe eine Unterstützung durch den Bund.

Der VöV begrüsst, dass der Bund den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Schiene weiter fördern will. Kritisch hingegen sieht der VöV eine Begrenzung dieser Finanzhilfe bis längstens Ende 2030. Der VöV regt deshalb an, die Frist deutlich zu erstrecken, mindestens bis ins Jahr 2035.