Aktuelles, Stellungnahmen, Fakten
Fachinfo Bus, RPV/OV, Cargo, T.V., Bildung, HR, Finanzen
Fachinfo zum «Regelwerk Technik Eisenbahn RTE»
Fachinfos Technik und Betrieb Eisenbahn
Sie haben bereits ein Benutzerkonto?
Bitte melden Sie sich zuerst an .
Das Verkehrssystem und die Siedlungsentwicklung sind eng miteinander verknüpft. Mit dem Programm Agglomerationsverkehr fördert der Bund in den Agglomerationen eine kohärente Verkehrs- und Siedlungsplanung über kommunale, kantonale und nationale Grenzen hinweg.
Im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr beteiligt sich der Bund finanziell an Verkehrsinfrastrukturen von Städten und Agglomerationen. Voraussetzung ist ein Agglomerationsprogramm «Verkehr und Siedlung»2, dass die Verkehrs- und Siedlungsentwicklung wirkungsvoll aufeinander abstimmt.
https://www.are.admin.ch/are/de/home/mobilitaet/programme-und-projekte/pav/5g.html
Die Anträge zur Förderung von Infrastrukturen für den öV erfolgen über die jeweilige Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm. Die Transportunternehmungen, die öV-Besteller sowie die Trägerschaft (z.B. Kanton) stimmen sich dazu ab und durchlaufen einen Eingabeprozess (siehe weiterführende Informationen):
Den Transportunternehmungen wird empfohlen, sich mit der jeweils zuständigen Trägerschaft für Agglomerationsprogramme in Verbindung zu setzen, um mögliche Förderungen für Investitionen in Infrastruktur aufzunehmen.
Das KIG unterstützt innovative Technologien und Prozesse.
Das Klima- und Innovationsgesetz sieht vor, dass die Unternehmen spätestens im Jahr 2050 klimaneutral sein müssen. Dafür können sie Fahrpläne erarbeiten, in denen sie aufzeigen, wie sie dieses Ziel erreichen möchten. Der Bund unterstützt jene Unternehmen, die rasch vorangehen und bis 2029 solche Fahrpläne erarbeiten. Ihnen stellt er Grundlagen und fachkundige Beratung zur Verfügung.
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/uvek/abstimmungen/klima-und-innovationsgesetz.html
Die Förderanträge müssen von einem Fahrplan begleitet werden. Dieser muss insbesondere eine CO2-Bilanz, ein Reduktionsziel und einen konkreten Massnahmenplan enthalten, der es dem Unternehmen oder der Branche ermöglicht, die Dekarbonisierung zu planen und die Emissionen bis spätestens 2050 auf Netto-Null zu senken (KlG Art. 5, Abs. 1).